Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 21.02.2001

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   BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01   

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https://dejure.org/2001,4610
BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01 (https://dejure.org/2001,4610)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2001 - 2 BvR 208/01 (https://dejure.org/2001,4610)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 208/01 (https://dejure.org/2001,4610)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Substantiierung und Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte hinsichtlich Kontenkündigung einer politischen Partei

  • Wolters Kluwer

    Rechtsextreme Partei - Kreisverband - Versagung einstweiligen Rechtsschutzes - Verfassungsbeschwerde - Kündigung eines Girokontos - Eröffnung von Ersatzkonten - Postbank - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung - Begründung einer Verfassungsbeschwerde - Prinzip ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 90 Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG §§ 90, 32 ,; ZPO §§ 935, 940
    Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ).

    Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 ) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 8, 1 ; 83, 162 ; 85, 127 ).

    Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 89, 155 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 89, 155 ).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Die Fachgerichte haben die Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Eilrechtsschutz im Zivilprozess (vgl. BVerfGE 93, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1998 - 2 BvR 415/96 -, juris-Dokumentation) in den angegriffenen Entscheidungen nicht überspannt und deshalb den Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt.
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 ) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 8, 1 ; 83, 162 ; 85, 127 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 ) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 8, 1 ; 83, 162 ; 85, 127 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 ) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 8, 1 ; 83, 162 ; 85, 127 ).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
    a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BVerfG, 03.04.1998 - 2 BvR 415/96

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus GG Art 103 Abs 1 durch

  • BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 68/91

    Einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung im Ausländerrercht

  • OLG Köln, 24.11.2000 - 13 W 92/00
  • BVerfG, 08.01.2002 - 1 BvR 2069/01

    Ablehnung einer eA, die Postbank zur Weiterführung eines gekündigten

    Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wurde auf Zulässigkeitsmängel gestützt, ohne dass die Grundrechtsbindung der Postbank entscheidungserheblich geworden wäre (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 201/01, 2 BvR 193/01, 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5437
BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 201/01, 2 BvR 193/01, 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01 (https://dejure.org/2001,5437)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 2 BvR 201/01, 2 BvR 193/01, 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01 (https://dejure.org/2001,5437)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 201/01, 2 BvR 193/01, 2 BvR 202/01, 2 BvR 208/01 (https://dejure.org/2001,5437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Substantiierung und Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte hinsichtlich Kontenkündigung einer politischen Partei

  • Wolters Kluwer

    Rechtsextreme Partei - Kreisverband - Versagung einstweiligen Rechtsschutzes - Verfassungsbeschwerde - Kündigung eines Girokontos - Bank - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung - Begründung einer Verfassungsbeschwerde - Prinzip der Subsidiarität

  • Judicialis

    ZPO § 940; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de

    BVerfGG §§ 90, 32 ,; ZPO §§ 935, 940
    Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von einstweiligem Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    NPD erfolglos wegen Kontenkündigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    NPD erfolglos wegen Kontenkündigung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 201/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 201/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 201/01
    Das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ).
  • ArbG Düsseldorf, 13.07.2020 - 14 Ga 40/20
    Dabei hat der Antragsteller den Verfügungsgrund darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2001 - 2 BvR 201/01).
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12

    Betriebsratswahl - Wahlvorstandsbestellung - einstweilige Verfügung

    Die Antragstellerseite hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes immer darzulegen und ggf. auch glaubhaft zu machen (BVerfG vom 21.2.2001, 2 BvR 201/01, zitiert nach juris), Ausnahmen sieht das Gesetz (§ 940 ZPO) im hier interessierenden Bereich grundsätzlich nicht vor (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn. 4).
  • LAG Nürnberg, 07.12.2012 - 3 BVGa 2/12

    Betriebsratswahl - Wahlvorstandsbestellung - einstweilige Verfügung

    Die Antragstellerseite hat das Vorliegen eines Verfügungsgrundes immer darzulegen und ggf. auch glaubhaft zu machen (BVerfG vom 21.2.2001, 2 BvR 201/01, zitiert nach juris), Ausnahmen sieht das Gesetz (§ 940 ZPO) im hier interessierenden Bereich grundsätzlich nicht vor (vgl. Zöller, ZPO, 29.Aufl., § 940 Rn. 4).
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